Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der Sunwinity Solartechnik GmbH gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltung

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen (nachfolgend: „AVLB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sunwinity Solartechnik GmbH (nachfolgend: „Sunwinity“) mit ihren Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“), insbesondere für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, insbesondere Montagen, Reparaturen, Wartungen und Beratungen, gegenüber dem Auftraggeber. Die AVLB gelten nur, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person, des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

(2) Die AVLB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit bzw. an den Auftraggeber, ohne dass Sunwinity in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung der AVLB hinweisen müsste.

(3) Die AVLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestanteil, als Sunwinity ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Sunwinity in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter die Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vornimmt.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AVLB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Sunwinity sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie von Sunwinity nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten.

(2) Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers sind für diesen vierzehn Tage nach Zugang bei Sunwinity bindend, es sei denn, es ergibt sich aus der Bestellung oder dem Auftrag ausdrücklich etwas anderes.

(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Sunwinity und dem Auftraggeber ist der zwischen Sunwinity und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AVLB. Der Vertrag einschließlich dieser AVLB kommt durch Zugang der schriftlichen oder digital, z.B. per E-Mail, übersandten Auftragsbestätigung von Sunwinity beim Auftraggeber oder durch Auslieferung der Ware bzw. Durchführung der Leistung zustande. Der Vertrag mit den AVLB gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.

(4) Ergänzungen und Abänderungen eines geschlossenen Vertrages einschließlich der AVLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Sunwinity nicht berechtigt, abweichende Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die digitale gegenseitige Übermittlung (z.B. per E-Mail).

(5) Angaben von Sunwinity zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. in Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben enthalten keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(6) Sunwinity behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Sunwinity weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von Sunwinity diese Gegenstände vollständig an Sunwinity zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Es gelten grundsätzlich die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen und in der Auftragsbestätigung von Sunwinity genannten und vereinbarten Preise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Aufgrund der Besonderheiten der Solarbranche, insbesondere aufgrund der Knappheit an Silizium und der deshalb nicht abdingbaren Möglichkeit der Hersteller von Solarmodulen sowie der Zell- und Waferhersteller, die Preise Sunwinity gegenüber ohne Vorankündigung zu erhöhen, gelten für die einzelnen Komponenten einer Lieferung - nicht nur für Solarmodule - stets die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise für die einzelnen Komponenten. Sofern die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise einer Komponente oder mehrerer Komponenten der Gesamtlieferung zu einer Steigerung des Gesamtpreises um mehr als 5 % im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis führen, hat der Auftraggeber das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.

(3) Rechnungsbeträge sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für die Pünktlichkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei Sunwinity. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug.

(4) Die Aufrechnung gegen Ansprüche von Sunwinity mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Gegenansprüche gegenüber Sunwinity ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Wird für Sunwinity nach Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber erkennbar, dass ihr Anspruch auf den vereinbarten Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Sunwinity nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 4 Lieferung und Liefer- und Leistungszeit

(1) Lieferungen erfolgen in der Regel ab Werk des Teileherstellers. Sofern Sunwinity Komponenten ausnahmsweise bei sich selbst vorrätig hat, erfolgt die Lieferung ab Werk Sunwinity.

(2) Von Sunwinity in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass Sunwinity in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt hat. Sofern Versendung der Liefergegenstände vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Sunwinity kann - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom Auftraggeber eine Verlängerung von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber Sunwinity gegenüber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(4) Sunwinity haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung oder für Liefer- bzw. Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Sunwinity nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Sunwinity die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Sunwinity zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Sunwinity vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät Sunwinity mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Sunwinity eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Sunwinity auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser AVLB beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Sunwinity, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet Sunwinity auch die Montage des Liefergegenstands, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

(2) Sofern Versendung der Liefergegenstände vereinbart wurde, untersteht die Versandart dem pflichtgemäßen Ermessen von Sunwinity.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Sunwinity noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Sunwinity dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Soweit aufgrund der von Sunwinity geschuldeten Leistungen eine Abnahme der Leistungen nach § 640 BGB erforderlich ist, geht die Gefahr mit der Abnahme der Leistungen über.

(4) Sofern und soweit aufgrund der von Sunwinity übernommenen Pflichten im Einzelfall eine Abnahme des von Sunwinity geschuldeten und ggf. zu montierenden Gegenstands gem. § 640 BGB stattzufinden hat, gilt der Gegenstand als abgenommen , wenn der Gegenstand dem Auftraggeber übergeben wurde und, sofern Sunwinity auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist, Sunwinity dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (4) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Übergabe an den Auftraggeber oder ggf. der Montage 18 Werktage (einschließlich Samstagen) vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Gegenstands begonnen hat (z.B. die gelieferte Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Übergabe oder Installation 12 Werktage (einschließlich Samstagen) vergangen sind, und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Sunwinity angezeigten Mangels, der die Nutzung des Gegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der von Sunwinity an den Auftraggeber gelieferte bzw. ggf. montierte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Sunwinity gegen den Auftraggeber aus dem Vertrag oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend: „gesicherte Forderungen“) Eigentum von Sunwinity (nachfolgend: „Vorbehaltsware“).

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sunwinity unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, erfolgen.

(3) Sunwinity wird die Vorbehaltsware auf Verlangen des Auftraggebers nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Forderungen von Sunwinity, ist Sunwinity berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten, und die Vorbehaltsware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts zurückzuverlangen.

§7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Mängeln an Gegenständen, die Sunwinity selbst von einem Dritten bezogen hat, und die nicht auf ein Verschulden von Sunwinity, beispielsweise falsche Montage, zurückzuführen sind, wird Sunwinity nach ihrer Wahl ihre Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten zugunsten des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an Gegenständen, die Sunwinity selbst von Dritten bezieht, kann der Auftraggeber unter den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVLB erst geltend machen, wenn die gerichtliche Geltendmachung der vorstehend genannten Ansprüche durch Sunwinity oder - nach Abtretung dieser Ansprüche - durch den Auftraggeber gegen den Dritten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Dritten, von vornherein aussichtslos erscheint. Sofern der Auftraggeber in einem solchen, von ihm geführten Rechtsstreit gegen den Dritten unterliegt, kann er die Kosten des Rechtsstreits, berechnet nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, von Sunwinity ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber aufgrund schuldhafter Verletzung von Pflichten von Sunwinity gegenüber dem Auftraggeber unterlegen ist. Während der Dauer des Rechtsstreits mit dem Dritten ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Sunwinity gehemmt.

(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber sorgfältig durch ihn zu untersuchen. Die gelieferten Gegenstände gelten als vom Auftraggeber gemäß § 377 HGB genehmigt, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, nicht binnen acht Werktagen nach Ablieferung des Gegenstands oder ansonsten binnen acht Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Gegenstands ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich anzeigt, wobei zur Firstwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Die Haftung von Sunwinity für nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen.

(4) Der Auftraggeber hat Sunwinity die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zu Prüfzwecken zu übergeben. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt Sunwinity, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, kann Sunwinity vom Auftraggeber die entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

(5) Bei Sachmängeln der gelieferten bzw. montierten Gegenstände ist Sunwinity nach ihrer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem nur unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(6) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Sunwinity, kann der Auftraggeber unter den in § 9 dieser AVLB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(7) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Sunwinity entfallen, wenn der Auftraggeber ohne vorherige Zustimmung von Sunwinity den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§8 Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber wird Sunwinity unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten durch Gegenstände, die ihm von Sunwinity geliefert wurden, geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass ein Gegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Sunwinity nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten versuchen, den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht oder nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser AVLB.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von Sunwinity gelieferte Gegenstände, die Sunwinity selbst von Dritten bezogen hat, wird Sunwinity nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen den Dritten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen Sunwinity bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz des Dritten, aussichtslos ist.

§9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung von Sunwinity auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Montage, Wartung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden von Sunwinity ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) Sunwinity haftet vorbehaltlich der Regelung in Abs. (7) nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie beispielsweise die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des von wesentlichen Mängeln freien Gegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Gegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit Sunwinity gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Sunwinity bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder Sunwinity bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Gegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Sunwinity für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Gesamtwert des Auftrags beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sunwinity.

(6) Soweit Sunwinity technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Sunwinity geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von Sunwinity wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, wegen garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für die Haftung von Sunwinity nach dem Produkthaftungsgesetz.

§10 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung, soweit eine Montage der gelieferten Gegenstände durch Sunwinity geschuldet ist ab Montageende und soweit im Einzelfall eine Abnahme der Leistungen von Sunwinity gem. § 640 BGB erforderlich oder vereinbart ist ab Abnahme der Leistung.

(2) Handelt es sich bei dem zu liefernden bzw. zu montierenden Gegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung bzw. Abnahme.

§11 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus einem Vertrag oder aus der Geschäftsbeziehung zwischen Sunwinity und dem Auftraggeber ist der Sitz von Sunwinty. Sunwinity ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.

(2) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Sunwinity und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 dieser AVLB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort des gelieferten bzw. montierten Gegenstands, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(3) Soweit der Vertrag oder diese AVLB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AVLB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass Sunwinity Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Sunwinity Solartechnik GmbH
Vollmoellerstrasse 11
D 70563 Stuttgart

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